§ 139b § 139b Zeitwertkonto für sonstige Bedienstete
In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN § 138 Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
§ 139b § 139b Zeitwertkonto für sonstige Bedienstete
Auf sonstige Bedienstete, deren Dienst- und Gehaltsrecht in einer Vertragsbediensteten-Dienstordnung geregelt wird, sind die für Vertragsbedienstete geltenden Bestimmungen des § 112b Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 37/2010)
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