§ 139a § 139a Sonderbestimmungen für Lehrkräfte an Musikschulen
In Kraft seit 01. August 2007
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
2. HAUPTSTÜCK SONDERBESTIMMUNGEN § 138 Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
§ 139a § 139a Sonderbestimmungen für Lehrkräfte an Musikschulen
Die Bestimmungen über Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Landesmusikschulen gelten sinngemäß für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer an Musikschulen der Städte mit eigenem Statut mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung das entsprechende Organ der Stadt tritt.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
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