Oö. StGBG 2002
Gliederung
Dem Stadtsenat steht das Recht zu, von der Disziplinarkommission rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafen zu erlassen oder zu mildern oder deren Rechtsfolgen nachzusehen. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
§ 99 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 99 § 99Auflösung des Dienstverhältnisses, Folgebeschäftigungen
…oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist, 7. Tod. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021) (1a) In den Fällen des Abs. 1 Z 4a gilt § 136 sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014) (2) Bei einem Beamten, der (einer Beamtin, die) auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der Inländer(inne)n vorbehalten ist (§…
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