§ 134 § 134 Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
13. ABSCHNITT DISZIPLINARRECHT
§ 134 § 134 Disziplinäre Verantwortlichkeit im Ruhestand
Beamte (Beamtinnen) des Ruhestands sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
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