§ 133 § 133 Einspruch
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
Der (Die) Beschuldigte kann gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei der Dienstbehörde erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft. Die Dienstbehörde hat den Einspruch ohne unnötigen Aufschub an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission weiterzuleiten. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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