Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
2. ABSCHNITT DIENSTVERHÄLTNIS
§ 12 § 12 Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Verwendungen
(1) Der Beamte (Die Beamtin) kann durch Ernennung auf einen Dienstposten
1. einer anderen Verwendungsgruppe oder
2. einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe
überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen besonderen Ernennungserfordernisse erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht.
(2) Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte (die Beamtin) bisher angehört hat, bedarf seiner (ihrer) schriftlichen Zustimmung.
(3) § 11 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
§ 141 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 141 § 141Optionsrecht
…Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) des Beamten (der Beamtin) nach seinem (ihrem) bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 oder…
§ 84 § 84Pflegefreistellung
…die Beamtin) in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 MSchG bzw. § 12 Abs. 2 Oö. MSchG für diese Pflege ausfällt oder 3. wegen der Begleitung seines (ihres) erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der…
§ 76 § 76Unterbrechung des Erholungsurlaubs undVerhinderung des Urlaubsantritts
…der Beamte (die Beamtin) aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm (ihr) die dadurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 12 der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrausgaben für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (§ …
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