Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
13. ABSCHNITT DISZIPLINARRECHT
§ 123 § 123 Disziplinarerkenntnis
(1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des (der) Beschuldigten gemäß § 122 Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Auf Aktenstücke ist nur insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Verhandlung verlesen wurden, es sei denn, der (die) Beschuldigte hätte darauf verzichtet.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und hat im Fall eines Schuldspruchs, sofern nicht nach § 124 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe sowie die zu tragenden Kosten festzusetzen. Wird die verhängte Disziplinarstrafe bedingt nachgesehen (§ 124), ist auch dies im Disziplinarerkenntnis auszusprechen.
(3) Im Fall einer mündlichen Verhandlung ist das Disziplinarerkenntnis innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung schriftlich auszufertigen. Das Disziplinarerkenntnis ist der Dienstbehörde, der Personalvertretung und den Parteien zuzustellen.
(4) Das Disziplinarerkenntnis gilt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung als erlassen.
§ 120 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 120 § 120Anordnung und Durchführung der mündlichen Verhandlung
…Unmittelbar nach dem Beschluss des Senats ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden. Die Verpflichtung zur schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses (§ 123) bleibt unberührt. (12) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom (von der) Vorsitzenden und vom (von der) Schriftführer(in) zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist…
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