§ 113 § 113 Parteien
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der (die) Beschuldigte und die Dienstbehörde des (der) Beschuldigten.
(2) Der Dienstbehörde sind alle Bescheide der Disziplinarkommission zuzustellen und sie ist berechtigt, dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)
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