Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
13. ABSCHNITT DISZIPLINARRECHT
§ 102 § 102 Disziplinarstrafen
(1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zu einer Höhe von 25% des Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
3. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderbeihilfe,
4. die Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhebezug unter Ausschluss der Kinderbeihilfe und des Pflegegelds,
5. die Entlassung.
(Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten (der Beamtin) auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Gebührt der Beamtin (dem Beamten) zum maßgebenden Zeitpunkt kein Monatsbezug, so ist vom letzten der Beamtin (dem Beamten) gebührenden Monatsbezug auszugehen. Allfällige Kürzungen des Monatsbezugs sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2017, 79/2024)
(3) Die Versetzung in den Ruhestand kann entweder für einen bestimmten Zeitraum oder dauernd erfolgen. Der Abzug vom Ruhebezug (der Abfertigung) ist mit höchstens 25% festzusetzen.
§ 149 Oö. StGBG 2002 · Oö. StGBG 2002 · Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002
§ 149 § 149Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
…§ 104 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (3) Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 212 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024. (4) Für Bedienstete der Statutarstädte gilt § 44 Oö. Landesreisegebührenvorschrift in der Fassung des 2. Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes …
§ 138 § 138Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen),die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältniszu einer Statutargemeinde begründen
…Im § 23 Abs. 5 tritt anstelle des Verweises „§ 21 Oö. Landes-Gehaltsgesetz“ der Verweis „§ 201 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002“ und anstelle des Wortes „Zulagen“ das Wort „Vergütungen“. 5. In den §§ 25 Abs. 4, 27 Abs…
§ 99 § 99Auflösung des Dienstverhältnisses, Folgebeschäftigungen
…Austritt, 3. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband, 4. Entlassung (§ 33 wegen mangelnden Arbeitserfolgs, § 102 Abs. 1 Z 5 als Disziplinarstrafe), 4a. rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines ab dem 1. Jänner 2015…
§ 140b § 140bVerfahren vor dem Landesverwaltungsgericht
…Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 20, 21, 92 und 92a sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 102 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 135 Z 4 oder 5 verhängt wurden, durch Senate. Dies gilt auch für…
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