§ 100a § 100a Dienstzeugnis
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Oö. StGBG 2002
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
12. ABSCHNITT AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
§ 100a § 100a Dienstzeugnis
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der Beamtin bzw. dem Beamten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw. seiner Dienstleistung auszustellen.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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