§ 9 § 9Aufsicht
In Kraft seit 01. August 2019
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Die Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung. Als Aufsichtsbehörde hat die Landesregierung das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Landessportrats teilzunehmen. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechts ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrats nach Anhörung dieses Mitglieds (Ersatzmitglieds) und des Landessportrats abberufen, wenn es das Ansehen der Landessportorganisation oder die öffentlichen Interessen des Sports im Land schädigt. Weiters kann die Landesregierung die Beschlüsse des Landessportrats wegen Gesetzwidrigkeit oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen des Sports ganz oder teilweise aufheben.
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