(1) Die Aufgaben des Landessportrats und des Landesportfachrats werden von der Geschäftsstelle der Landessportorganisation besorgt. Geschäftsstelle der Landessportorganisation ist das Amt der Landesregierung.
(2) Die Landessportdirektorin als Leiterin bzw. der Landessportdirektor als Leiter der Geschäftsstelle der Landessportorganisation wird von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessportrats bestellt. Abweichend vom § 6 Abs. 5 ist der Vorschlag des Landessportrats einstimmig zu fassen. Übt der Landessportrat sein Vorschlagsrecht nicht binnen einer angemessenen, von der Landesregierung zu bestimmenden Frist aus, hat die Landesregierung die Landessportdirektorin bzw. den Landessportdirektor ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu bestellen. Die Landessportdirektorin bzw. der Landessportdirektor kann aus wichtigen Gründen von der Landesregierung jederzeit aus ihrer bzw. seiner Funktion nach Anhörung des Landessportrats abberufen werden.
(3) Die Landessportdirektorin bzw. der Landessportdirektor nimmt an allen Sitzungen des Landessportrats und des Landessportfachrats mit beratender Stimme teil. Der Landessportrat kann der Landessportdirektorin bzw. dem Landessportdirektor auch die selbständige Erledigung von Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung übertragen.
(4) Zum Zweck der Evidenthaltung haben alle zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine ihre Satzungen und die Namenslisten ihrer Vorstandsmitglieder binnen vier Wochen nach ihrer konstituierenden Versammlung der Landessportdirektion zu übermitteln sowie jede Änderung des Verbands- bzw. Vereinsvorstands und der Satzung nach Nichtuntersagung durch die Vereinsbehörde schriftlich bekanntzugeben. Über Aufforderung ist auch die Anzahl der Vereinsmitglieder zu melden. Eine Nichtmeldung, eine unvollständige oder eine nicht zeitgerechte Meldung kann die Reduktion bzw. die Nichtgewährung von Fördermitteln zur Folge haben.
(5) Eine freiwillige oder behördliche Auflösung eines Vereins oder Verbands, der der Landessportorganisation angehört, ist vom abtretenden Leitungsorgan bzw. der allenfalls bestellten Abwicklerin bzw. dem allenfalls bestellten Abwickler nach dem Vereinsgesetz 2002 der Landessportdirektion binnen vier Wochen anzuzeigen.
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