(1) Für jede nach § 2 anerkannte Sportart kann ein Landesfachverband auf Vereinsebene gebildet werden, der einer Bestätigung als Landesfachverband durch den Landessportrat bedarf. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband bestätigt werden.
(2) Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Landessportorganisation vom Landessportfachrat vertreten. Der Landessportfachrat setzt sich aus so vielen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zusammen, als es Landesfachverbände gibt. Jeder Landesfachverband entsendet ein Mitglied (Ersatzmitglied). Die Entsendung kann jederzeit widerrufen werden.
(3) Dem Landessportfachrat obliegt die Beratung und Unterstützung des Landessportrats in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportarten. Er hat weiters die gemeinsamen Interessen der jeweiligen Sportart wahrzunehmen und ist berechtigt, in Angelegenheiten jeder Sportart an den Landessportrat Anträge zu stellen.
(4) Die Mitglieder des Landessportfachrats wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte für eineinhalb Kalenderjahre drei Vorsitzende und deren Stellvertreter. Im Vorsitz wechseln sich die drei Vorsitzenden halbjährlich ab.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst effiziente Tätigkeit der Landesfachverbände Bestimmungen über die Organisation und über die Bestätigung durch den Landessportrat (Abs. 1) festsetzen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportfachrats hat dieser im Einvernehmen mit dem Landessportrat in einer Satzung festzulegen. Die Satzung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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