(1) Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere:
1. die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;
2. die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;
3. die Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine (-verbände) mit Schulen und Schulbehörden;
4. die Anerkennung von Landesmeisterschaften im Einvernehmen mit dem Landessportfachrat und dem jeweiligen Landesfachverband;
5. die Antragstellung auf Verleihung bzw. Aberkennung von Landessportehrenzeichen, die Verleihung bzw. Aberkennung von Landesmeisterschaftsehrenzeichen, die Schaffung und Verleihung bzw. Aberkennung anderer oö. Sportabzeichen sowie die Anerkennung besonderer Leistungen im Sportwesen;
6. die Erstellung des Budgets der Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresabschlusses;
7. die Antragstellung auf Gewährung öffentlicher Subventionen;
8. die Antragstellung für die Anerkennung von Sportarten in Oberösterreich gemäß § 2;
9. die Bestätigung von Landesfachverbänden;
10. die Aufnahme von Verbänden und Vereinen gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz;
11. die Evidenthaltung aller der Landessportorganisation angehörenden Vereine und Verbände;
12. die Verwarnung bzw. die zeitliche Beschränkung oder Einstellung der Tätigkeit im Rahmen der Landessportorganisation der zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine sowie deren Funktionärinnen bzw. Funktionäre und Mitglieder, sofern sie gegen Anordnungen und Vorschriften der Organe der Landessportorganisation verstoßen.
(2) Der Landessportrat besteht aus:
1. dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung bzw. der von ihm mit seiner Vertretung beauftragten Person;
2. je einem vom Allgemeinen Sportverband Oberösterreich (ASVÖ), von der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur, Landesverband Oberösterreich (ASKÖ), und von der Österreichischen Sportunion, Landesverband Oberösterreich (Sportunion OÖ), zu entsendenden Mitglied bzw. Ersatzmitglied;
3. den drei Vorsitzenden des Landessportfachrats als Mitglieder und ihrer Stellvertreter als Ersatzmitglieder.
(3) Der Vorsitz im Landessportrat wechselt halbjährlich. Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung im Landessportrat - ausgenommen im Vorsitz - zu vertreten. Die Funktion eines entsandten Mitglieds (Ersatzmitglieds) gemäß Abs. 2 Z 2 endet mit dem Widerruf seiner Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Dachverband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrats und ihrer Stellvertreter gemäß Abs. 2 Z 3 endet mit dem Verlust dieser Funktion im Landessportfachrat. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrats aus, ist die freigewordene Stelle nach Maßgabe des Abs. 2 nachzubesetzen.
(4) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landessportrats nach Ansicht der bzw. des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn es wenigstens drei Mitglieder des Landessportrats unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.
(5) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Ein Umlaufbeschluss bedarf der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder und der Stimmenmehrheit der Mitglieder.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrats, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung und die Vertretung im Fall der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden, die Einsetzung von Ausschüssen etc., sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
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