(1) Zur Koordinierung und Förderung des Sports in allen Erscheinungsformen und Arten wird die „Landessportorganisation Oberösterreich (LSO)“ eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Oberösterreich und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(2) Die im Land Oberösterreich bestehenden Verbände und Vereine, deren Zweck nach Statut und tatsächlicher Übung ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in zumindest einer Sportart gemäß § 2 besteht, die gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, eine ordnungsgemäße Vereinstätigkeit entfalten und einem Dach- oder Fachverband angehören, bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die Landessportorganisation. Andere Verbände und Vereine, die für das oberösterreichische Sportwesen von besonderer Bedeutung sind, können über ihren Antrag vom Landessportrat (§ 6) in die Landessportorganisation aufgenommen werden; für die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Organe der Landessportorganisation sind:
1. der Landessportrat (§ 6);
2. der Landessportfachrat (§ 7).
Die Mitglieder der Organe der Landessportorganisation erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.
(4) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden aufgebracht
1. durch Spenden und sonstige Zuwendungen und
2. durch öffentliche Subventionen.
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