Die Landesregierung, die Landessportorganisation und die Gemeinden sind ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zur Gewährung von Förderungen und der Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst unter den Voraussetzungen des Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) auch die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Gesundheitsdaten. Zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen sind die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
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