§ 2 § 2Sportarten
In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date
Welche Sportarten der Sport im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst, wird von der Landesregierung insbesondere unter Bedachtnahme auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart in der Gesellschaft, die Anzahl der Vereine, in denen die Sportart ausgeübt wird, und die Durchführung regelmäßiger Meisterschaften auf überörtlicher Ebene nach Anhörung des Landessportrats mit Verordnung festgestellt.
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