(1) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Landessportrats nach § 6 Abs. 3 Z 2 und 3 Oö. Sportgesetz 2019 ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bestehenden Landessportrats bleiben so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder bestellt sind. Die konstituierende Sitzung des neuen Landessportrats hat die bzw. der Vorsitzende des bestehenden Landessportrats nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 in der Fassung dieses Landesgesetzes einzuberufen.
(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestellte Landessportsekretär gilt als Landessportdirektor nach diesem Landesgesetz bestellt.
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