§ 12 § 12Auflassung einer Sportstätte
In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date
Die Auflassung einer Sportstätte liegt vor, wenn
1. die Anlage nicht nur vorübergehend, sondern mindestens ein Jahr vollständig oder teilweise der sportlichen Nutzung (§ 10 Abs. 1) entzogen oder für andere als für Zwecke der Sportausübung verwendet wird; die Unterbrechung des Sportbetriebs wegen Umbaus oder Erhaltungsarbeiten gilt nicht als Auflassung oder
2. eine Änderung der sportlichen Nutzungsmöglichkeit in der Weise erfolgt, dass die Sportstätte nur mehr einem kleineren Kreis von Benützern als bisher zugänglich ist.
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