(1) Sportstätten im Sinn dieses Abschnitts sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportausübung genützten Anlagen mit einer für die Sportausübung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m².
(2) Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die
1. nur der persönlichen Sportausübung der bzw. des Verfügungsberechtigten, ihrer bzw. seiner Familienangehörigen oder Gäste dienen oder
2. zu den Gemeinschaftseinrichtungen einer Wohnhausanlage oder eines Wohnheims gehören oder
3. überwiegend dem Unterricht an öffentlichen oder privaten Schulen im Sinn der schulrechtlichen Vorschriften dienen oder
4. ausschließlich für die Ausbildung von Angehörigen des Bundesheers oder eines Wachkörpers bestimmt sind oder
5. am 1. Jänner 1991, seit ihrer Errichtung oder in den letzten fünf Jahren ununterbrochen gewerbsmäßig geführt werden oder
6. im Rahmen eines Unternehmens, einer Anstalt oder einer Dienststelle von der Arbeitgeberin (Dienstgeberin) bzw. vom Arbeitgeber (Dienstgeber) den Arbeitnehmern (Dienstnehmern) zur Verfügung gestellt werden oder
7. überwiegend im Rahmen von Krankenanstalten, Kuranstalten, Kinder- und Jugendheimen oder vergleichbaren Anstalten für Anstaltszwecke betrieben werden oder
8. ununterbrochen kürzer als drei Monate für die Sportausübung genützt oder von vornherein nur als Provisorium oder befristet zur Verfügung gestellt werden.
(4) Dieser Abschnitt ist ferner nicht anzuwenden auf Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen sowie auf Sportstätten, die den besonderen zivilrechtlichen Kündigungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Sportstätten, BGBl. Nr. 456/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 113/2003, unterliegen.
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