(1) Ziele dieses Landesgesetzes sind:
1. dem Sport in Oberösterreich einen angemessenen Stellenwert zukommen zu lassen;
2. den Sport in Oberösterreich in allen seinen Erscheinungsformen (wie Gesundheits- und Breitensport, Leistungs- und Spitzensport, Behindertensport) und Arten (§ 2) bestmöglich zu fördern;
3. alle Maßnahmen gegen Doping zu unterstützen;
4. das Sportwesen in Oberösterreich in einer an demokratischen Grundsätzen orientierten, zeitgemäßen und effizienten Landessportorganisation Oberösterreich zusammenzufassen;
5. die Sicherung eines qualifizierten Sportunterrichts.
(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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