§ 9 § 9Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 7 Abs. 2 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto-Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.
(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
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