§ 8 § 8Deckelung der Leistungen der Sozialhilfe
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Die Summe aller Geldleistungen der Sozialhilfe, die volljährigen bezugsberechtigten Personen innerhalb einer bestimmten Haushaltsgemeinschaft auf Grund einer Berechnung gemäß § 7 zur Verfügung stehen soll, ist pro Haushaltsgemeinschaft mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt. Bei Überschreitung der Grenze sind die Leistungen pro volljähriger bezugsberechtigter Person in dem zur Vermeidung der Grenzüberschreitung erforderlichen Ausmaß anteilig zu kürzen. Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts im Ausmaß von 20 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende pro Person sind von der anteiligen Kürzung ausgenommen.
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