(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist, dass eine Person im Sinn des § 5
1. von einer sozialen Notlage (Abs. 2) betroffen ist und
2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Abs. 4).
(2) Eine soziale Notlage liegt bei Personen vor,
1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder
2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,
nicht decken können.
(3) Nicht als soziale Notlage gelten Situationen, für die bereits auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Sozialhilfeniveau zugelassen sind.
(4) Die Leistung der Sozialhilfe setzt die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration - insbesondere auch zu dem für die Integration erforderlichen Spracherwerb - beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos oder unmöglich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)
(5) Als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:
1. der Einsatz von Leistungen Dritter und eigener Mittel nach Maßgabe der §§ 14 bis 16;
2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Integration;
3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 14 Abs. 3);
4. die Umsetzung ihr von einem Träger der Sozialhilfe oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.
(Anm: LGBl.Nr. 6/2020)
(6) Sofern Ansprüche gemäß Abs. 5 Z 3 nicht ausreichend verfolgt werden, ist - unbeschadet des § 14 Abs. 3 letzter Satz - die unmittelbar erforderliche Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der im gemeinsamen Haushalt mit der hilfesuchenden Person lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen sicherzustellen.
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