(1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2) Sozialhilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben.
(3) Wohnungslose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Oberösterreich durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, bei der Behörde nachweisen können, sind Personen im Sinn des Abs. 2 gleichgestellt.
(4) Vor Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürgerinnen bzw. -Bürger, Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde festgestellt wurde.
(5) Von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen sind
1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt in Oberösterreich,
2. Asylwerberinnen bzw. Asylwerber,
3. ausreisepflichtige Fremde,
4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt und
5. subsidiär Schutzberechtigte.
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