§ 4 § 4 Bedarfszeitraum
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Oö. SOHAG
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1 Aufgabe und Ziele
§ 4 § 4 Bedarfszeitraum
Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt in Oberösterreich, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung.
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