(1) Bescheide, mit denen Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 13 Oö. BMSG unbefristet oder mit einer Bewilligungsdauer von mehr als 17 Monaten gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zuerkannt wurden, sind von Amts wegen mit dem Ablauf jenes Tages an die neue Rechtslage anzupassen, der 17 Monate auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes folgt. Soweit vor Ablauf dieser Frist die Leistungen nicht mit Bescheid neu zu bemessen sind, sind auf diese Bescheide die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 136/2018, sowie der Oö. Mindestsicherungsverordnung, LGBl. Nr. 75/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2019, und der Oö. Mindestsicherungsverordnung-Integration 2016, LGBl. Nr. 47/2016, weiter anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)
(2) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Mindestsicherungsgesetzes (Oö. BMSG) erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet:
1. Bescheide nach § 45 Oö. BMSG gelten als Bescheide nach § 38 dieses Landesgesetzes;
2. Bescheide nach den §§ 27 ff. Oö. BMSG werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt.
(3) Über Rechtsansprüche auf Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zustehen, ist auf Grund der Rechtslage des Oö. BMSG abzusprechen.
(4) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen einer bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund des Oö. BMSG getroffen wurden, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(5) Bei Entscheidungen über Kostenersatzansprüche und Ansprüche auf Rückerstattung für Leistungen, die für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gewährt wurden, ist dieses Landesgesetz anzuwenden.
(6) Die Kostentragungsregelung des § 38 Abs. 4 und 5 ist für jene Leistungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2020 erbracht werden.
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