§ 43 § 43 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Oö. SOHAG
Gliederung
7. Hauptstück Sonstige Bestimmungen § 39 Strafbestimmung
§ 43 § 43 Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung der Gemeinden bei der Leistung der Sozialhilfe gemäß § 21 Abs. 1 und § 41 Abs. 8 sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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