§ 42 § 42Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden