§ 42 § 42 Gebühren- und Abgabenbefreiung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Oö. SOHAG
Gliederung
7. Hauptstück Sonstige Bestimmungen § 39 Strafbestimmung
§ 42 § 42 Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Eingaben, Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
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