(1) Die zur Vollziehung dieses Landesgesetzes berufenen Behörden und Träger der Sozialhilfe sind zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten insoweit ermächtigt als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, insbesondere zum Zweck der Leistung der Sozialhilfe und zur Vollziehung des Sozialhilfe-Statistikgesetzes benötigt werden. Dabei handelt es sich um
1. Stammdaten
a) der hilfesuchenden, bezugsberechtigten bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die Sozialhilfe bezogen wird oder werden soll,
b) der unterhaltsberechtigten oder -pflichtigen Personen von hilfesuchenden, bezugsberechtigten bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die Sozialhilfe bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 14 Abs. 2, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, Adress- und Kontaktdaten, Beruf, Ausbildungen, Sozialversicherungsverhältnisse, Sozialversicherungs-nummer, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Familienstand (Lebensgemeinschaft, Lebenspartnerschaft), Staatsbürgerschaft, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, Bankverbindung und Kontonummer,
c) der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers von hilfesuchenden, bezugsberechtigten bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die Sozialhilfe bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 14 Abs. 2, wie insbesondere Name, Adress- und Kontaktdaten, Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit,
2. Wirtschafts- bzw. Einkommensdaten der hilfesuchenden, bezusgsberechtigten bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die Sozialhilfe bezogen wurde, wird oder werden soll oder die beitrags-, rückerstattungs- oder kostenersatzpflichtig sind sowie Personen im Sinn des § 14 Abs. 2 und § 23 Abs. 4, wie insbesondere Einkommensverhältnisse (Höhe, Art und Herkunft von Einkommen sowie sämtliche Zuflüsse in Geld- oder Sachwert), Vermögensverhältnisse, Art und Umfang von Sorgepflichten, außerordentliche Aufwendungen, Versicherungszeiten, Bemessungsgrundlagen, Höhe und Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen bzw. Förderungen,
3. Beschäftigungsdaten der hilfesuchenden, bezugsberechtigten bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die Sozialhilfe bezogen wird oder werden soll sowie Personen im Sinn des § 14 Abs. 2, wie insbesondere bisherige Beschäftigungen, Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen, Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche, Beratungs-, Begleitungs- oder Betreuungsverläufe, Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen, Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
4. Gesundheitsdaten und Daten über soziale Rahmenbedingungen der hilfesuchenden, bezugsberechtigten bzw. leistungsbeziehenden Personen sowie aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, für die Sozialhilfe bezogen wird oder werden soll, wie insbesondere Arbeitsfähigkeit, gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren, Sprachkenntnisse, Integrationsverpflichtungen, Pflegegeldeinstufungen, spezifischer Hilfebedarf, Familien- und Haushaltskonstellation, sonstiges soziales Umfeld.
(2) Die insoweit verarbeiteten personenbezogenen Daten (Abs. 1) dürfen im elektronischen Weg an die Träger der Sozialhilfe, an Kooperationspartner im Sinn des § 31 Abs. 5 Oö. SHG 1998, Beteiligte des jeweiligen Verfahrens, an zu diesem Verfahren beigezogene Sachverständige sowie an ersuchte oder beauftragte Behörden, an die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden sowie die Sozialbehörden und die Meldebehörden, das Bundesministerium für Inneres und den Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) übermittelt werden, als dies jeweils zur Feststellung der Voraussetzungen und Höhe einer Leistung der Sozialhilfe sowie deren Erbringung, der Krankenversicherungspflicht, der Integration auf dem Arbeitsmarkt sowie für die Kostenersatz-, Beitrags- oder Rückerstattungspflicht erforderlich ist.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Landesgesetz sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck einer effizienten und effektiven, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten sichernden und im Land Oberösterreich einheitlichen Gewährleistung von Leistungen nach diesem Landesgesetz die zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten (Abs. 1 und 2) gemeinsam zu verarbeiten.
(4) Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
(5) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.
(6) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, sind zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen die nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Zweck der Sicherheit der Verarbeitung zu treffen.
(7) Die Gerichte, Bundessozialämter, Träger der Sozialversicherung sowie die sonstigen Entscheidungsträger nach den Pflegegeldgesetzen, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanzbehörden und die Fremdenbehörden, die Sozial- und die Meldebehörden, das Bundesministerium für Inneres, der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) sowie die Entscheidungsträger der Wohnbeihilfe oder sonstiger Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs der Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder dem Landesverwaltungsgericht oder einem Träger der Sozialhilfe über alle zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialhilfe, deren Erbringung sowie für Kostenersatz-, Beitrags- und Rückerstattungsverfahren erforderlichen Daten Auskunft zu erteilen und unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen tunlichst elektronisch zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Auskünfte aus Pflegschaftsakten. Die näheren Modalitäten können von der Landesregierung in einem Verwaltungsübereinkommen geregelt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht sind zu diesem Zweck auch berechtigt, eine Verknüpfungsabfrage im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium des Wohnsitzes durchzuführen.
(8) Die Gemeinden sind über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung, des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers der Sozialhilfe zur Durchführung von einzelnen Erhebungen und zur Mitwirkung bei der Leistung der Sozialhilfe verpflichtet. Ist die Gemeinde mit der Führung der Sozialberatungsstelle beauftragt, dürfen in dieser Sozialberatungsstelle tätige Bedienstete nicht für die Durchführung von einzelnen Erhebungen oder zur Mitwirkung bei der Leistung der Sozialhilfe herangezogen werden. Die Aufgaben der Städte mit eigenem Statut als Träger der Sozialhilfe werden dadurch nicht berührt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden