(1) Zuständig für die Erlassung von Bescheiden ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich bei Bescheiden über die Leistung der Sozialhilfe nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der hilfesuchenden Person. Hält sich die hilfesuchende Person zwar im Land Oberösterreich auf, ist jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt in mehr als einem Bezirk gegeben, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, für deren Sprengel eine Hauptwohnsitzbestätigung im Sinn des § 19a Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, vorliegt. Ansonsten ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, bei der die zumindest teilweise in deren Sprengel aufhältige hilfesuchende Person den Antrag auf Sozialhilfe einbringt.
(3) Für die Erlassung von Bescheiden über die Einstellung und Neubemessung gemäß § 27, die Rückerstattung gemäß § 28 und den Kostenersatz gemäß § 34 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die über die Leistung der Sozialhilfe abgesprochen hat.
(4) Für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 35 ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die leistungsbeziehende Person den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen den gewöhnlichen Aufenthalt, hat. Kann danach die Zuständigkeit nicht ermittelt werden, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Hilfe geleistet wurde.
(5) Für die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen gemäß § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Abs. 2 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
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