§ 39 § 39Strafbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Auskunftspflicht gemäß § 23 Abs. 3 oder 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen.
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