(1) Die nicht durch Beiträge der bezugsberechtigten Person oder sonstiger leistungspflichtiger Personen oder Einrichtungen, Rückerstattungen oder Kostenersätze gedeckten Kosten für Sozialhilfe sind von den Trägern der Sozialhilfe zu tragen. Jeder Träger der Sozialhilfe hat die nicht gedeckten Kosten für die von ihm geleistete Sozialhilfe zu tragen, sofern in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die regionalen Träger haben insgesamt 40 % der nicht gedeckten Kosten der Sozialhilfe nach § 37 Abs. 1 Z 1 zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge sind auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960).
(3) Die Beträge der Vorauszahlungen nach Abs. 2 sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlags für das laufende Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlusses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen. Sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.
(4) Das Land hat den regionalen Trägern die Kosten zu ersetzen, die bei der Gewährung der Sozialhilfe an anerkannte Flüchtlinge entstehen. Dieser Ersatz ist auf die Kosten für jene Leistungen beschränkt, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die innerhalb der ersten drei Jahre nach der Anerkennung als Flüchtling gewährt werden.
(5) Die regionalen Träger haben insgesamt 40 % der nicht gedeckten Kosten der Sozialhilfe nach Abs. 4 zu übernehmen. Der zu übernehmende Betrag ist auf die einzelnen regionalen Träger zur Hälfte nach der Einwohnerzahl der politischen Bezirke und zur Hälfte nach der Finanzkraft der regionalen Träger umzulegen und von der Landesregierung im 2. Quartal des Folgejahres mit Bescheid vorzuschreiben. Die Einwohnerzahl bestimmt sich gemäß der von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober des dem abzurechnenden Kalenderjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Die Finanzkraft ist in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960).
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