§ 37 § 37Aufgaben der Träger der Sozialhilfe
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Aufgabe des Landes als Träger der Sozialhilfe ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe,
1. sofern diese in Einrichtungen im Sinn der §§ 20 und 21 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 erbracht werden sowie
2. an volljährige Personen, bei denen ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe besteht.
(2) Aufgabe der regionalen Träger ist die Vorsorge für und die Erbringung von Leistungen der Sozialhilfe, die nicht von Abs. 1 erfasst sind.
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