Oö. SOHAG
Gliederung
6. Hauptstück Träger der Sozialhilfe, Kostentragung und Sozialplanung § 36 Träger der Sozialhilfe
§ 36
Träger der Sozialhilfe sind:
1. das Land;
2. die Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (regionale Träger).
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