(1) Ansprüche gemäß §§ 30 bis 32 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann nach Maßgabe der Aufgaben und Ziele dieses Landesgesetzes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen.
(2) Der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe geleistet hat, kann über den Kostenersatz - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit ersatzpflichtigen Personen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu.
(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der Sozialhilfe über den Kostenersatz von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn
1. durch ihn der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet wird,
2. er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder
3. das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der in Anspruch genommenen Sozialhilfe steht.
(6) Die leistungsbeziehende Person (bzw. deren gesetzliche Vertretung) ist anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.
(7) Die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen für Leistungen der Sozialhilfe, bei denen das Land Träger der Sozialhilfe ist, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden