§ 33 § 33Verjährung
In Kraft seit 01. Januar 2020
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(1) Ersatzansprüche nach §§ 30 bis 32 verjähren, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist.
(2) Gemäß § 16 Abs. 2 sichergestellte Ersatzansprüche unterliegen nicht der Verjährung.
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