(1) Zum Unterhalt verpflichtete Angehörige der leistungsbeziehenden Person haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kostenersatz wegen des Verhaltens der leistungsbeziehenden Person gegenüber der unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Kostenersatz der Erfolg der Hilfe, insbesondere im Hinblick auf die nach dem 1. Hauptstück zu beachtenden Aufgaben, Ziele und Grundsätze, gefährdet würde.
(2) Nicht zum Ersatz nach Abs. 1 herangezogen werden dürfen:
1. Großeltern, Kinder und Enkelkinder der leistungsbeziehenden Person;
2. Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.
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