(1) Leistungsbeziehende Personen sind zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn sie zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangen oder sichergestelltes Vermögen verwertbar wird.
(2) Ein Ersatz darf gegenüber leistungsbeziehenden Personen nicht geltend gemacht werden, wenn es sich um
1. Kosten für Sozialhilfe, die für die Zeit vor Erreichung der Volljährigkeit geleistet wurde,
2. Kosten für Sozialhilfe, deren Wert im Kalenderjahr in Summe das Sechsfache des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt,
handelt.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der leistungsbeziehenden Person über. Erbinnen bzw. Erben haften für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Ersatz von einer leistungsbeziehenden Person gemäß Abs. 2 oder § 34 Abs. 1 oder 5 nicht hätte verlangt werden dürfen.
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