§ 29 § 29Allgemeine Bestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2020
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Für die Kosten von Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, haben Ersatz zu leisten:
1. leistungsbeziehende Personen, deren Nachlass und deren Erbinnen bzw. Erben nach Maßgabe des § 30;
2. unterhaltspflichtige Angehörige nach Maßgabe des § 31;
3. sonstige Personen nach Maßgabe des § 32.
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