(1) Die hilfesuchende oder bezugsberechtigte Person (bzw. deren gesetzliche Vertretung) hat jede ihr bekannte Änderung der für die Hilfeleistung maßgeblichen Umstände, sowie maßgebliche Umstände im Sinn des § 17, unverzüglich nach deren Eintritt oder Bekanntwerden, längstens aber binnen zwei Wochen, bei jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die über die Leistung der Sozialhilfe abgesprochen hat. (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(2) Hilfesuchende oder bezugsberechtigte Personen, denen Sozialhilfe
1. wegen Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder
2. auf Grund des bewussten Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder auf Grund einer bewusst fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse
zu Unrecht zugekommen ist, haben diese rückzuerstatten oder dafür angemessenen Ersatz zu leisten. Rückerstattungspflichten nach Z 2 unterliegen nicht der Verjährung.
(3) Der Träger der Sozialhilfe, der Hilfe geleistet hat, kann - sofern sein Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - über die Rückerstattung einen Vergleichsversuch mit der ersatzpflichtigen Person vornehmen. Einem Vergleich über die Rückerstattung kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs zu.
(4) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Vergleich im Sinn des Abs. 3 nicht zustande, ist auf Antrag des Trägers der Sozialhilfe über die Rückerstattung von der Behörde mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Dabei kann auch ausgesprochen werden, dass die Rückerstattung in Form einer Kürzung der laufenden Leistungen der Sozialhilfe im Ausmaß von bis zu 50 % erfolgt.
(5) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist.
(6) Die hilfesuchende bzw. bezugsberechtigte Person (bzw. deren gesetzliche Vertretung) ist anlässlich der Hilfeleistung nachweislich auf die Pflichten nach Abs. 1 und 2 hinzuweisen.
(7) Eine Rückerstattungspflicht besteht auch für Überbezüge im Sinn des § 13 Abs. 4, deren Abrechnung auf Grund der Einstellung der Leistung oder auf Grund der Wertgrenze nicht durch Einbehaltung von Leistungsbestandteilen durchgeführt werden kann, sowie für eine zu Unrecht bezogene Soforthilfe im Sinn des § 25 Abs. 4.
(8) Die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen für Leistungen der Sozialhilfe, bei denen das Land Träger der Sozialhilfe ist, obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
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