(1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung mit schriftlichem Bescheid einzustellen. Dies gilt auch dann, wenn die bezugsberechtigte Person ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt in den örtlichen Zuständigkeitsbereich einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegt.
(2) Wird eine Leistung von einer bezugsberechtigten Person von sich aus mehr als drei Monate nicht in Anspruch genommen, gilt sie, sofern keine Entscheidung nach Abs. 1 getroffen wird, und unbeschadet einer allfälligen Rückerstattung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen als eingestellt.
(3) Mit dem Tod der bezugsberechtigten Person gelten Leistungen der Sozialhilfe als eingestellt, Ansprüche von haushaltsangehörigen leistungsbeziehenden Personen bleiben allerdings unberührt. In anhängigen Verfahren ist über den Leistungsanspruch bis zum Todestag abzusprechen, sofern innerhalb von drei Monaten ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung geltend gemacht wird.
(4) Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. Wechselt lediglich die Höhe der im § 6 Abs. 5 Z 1 angeführten Leistungen Dritter und eigenen Mittel, ist keine gesonderte Bescheiderlassung erforderlich, es sei denn, der Richtsatz wird voraussichtlich mehrmals oder erheblich überschritten. Die leistungsbeziehende Person hat das Recht binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung einen Bescheid über die Neubemessung zu beantragen.
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