(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe kann ein Beschwerdeverzicht (§ 7 Abs. 2 VwGVG) nicht wirksam abgegeben werden. Die Zurückziehung diesbezüglicher Rechtsmittel ist jedoch zulässig.
(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 23 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende bzw. bezugsberechtigte Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
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