(1) Über die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch nach § 7 besteht, und der dabei einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die bezugsberechtigte Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die hilfesuchende Person einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe stellt und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2) Sofern der Antrag auf Sozialhilfe über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 nicht zurück- oder abzuweisen ist, sind im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls
1. die Höhe der Sozialhilfe durch Angabe des jeweiligen Richtsatzes in einem Spruchpunkt und
2. die einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel sowie allfällige Freibeträge in einem gesonderten Spruchpunkt
dem Grunde nach zu bezeichnen.
(3) In einem Berechnungsblatt ist zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.
(4) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.
(5) Ergeben sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 7 Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung, so hat die bezugsberechtigte Person das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der Sozialhilfe einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.
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