(1) Die hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) ist zur Mitwirkung der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verpflichtet. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind jedenfalls Einkommens- und Vermögensverzeichnisse abzugeben, geeignete Unterlagen zum Nachweis der wirtschaftlichen Situation vorzulegen sowie erforderliche Untersuchungen zu ermöglichen.
(2) Kommt eine hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertretung nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.
(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber einer hilfesuchenden, bezugsberechtigten oder ersatzpflichtigen Person oder einer Person nach § 14 Abs. 2 hat auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers der Sozialhilfe über alle für die Durchführung des Verfahrens erforderlichen Tatsachen, die das Dienstverhältnis betreffen, Auskunft zu erteilen.
(4) Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Leistung der Sozialhilfe, für einen Kostenbeitrag oder Ersatz maßgeblich ist, haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichts oder eines Trägers der Sozialhilfe die erforderlichen Erklärungen und Nachweise abzugeben bzw. vorzulegen.
(5) Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.
(6) Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde abweichend von § 52 AVG grundsätzlich für die ärztliche Begutachtung von hilfesuchenden bzw. bezugsberechtigten Personen auch nicht amtliche Sachverständige beauftragen.
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