(1) Die Behörde hat die hilfesuchende Person (ihre gesetzliche Vertretung) der jeweiligen Sachlage entsprechend zu informieren und zu beraten, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Sozialhilfe notwendig ist.
(2) Hilfesuchenden Personen, die zur Erlangung oder Erhaltung von Leistungen der Sozialhilfe auf die Beratung oder Anleitung Dritter angewiesen sind, soll - ungeachtet der Erfordernisse der Informationspflicht nach Abs. 1 - die Inanspruchnahme von persönlicher Hilfe bei einer Sozialberatungsstelle aufgetragen werden.
(3) Hilfesuchenden Personen, die sich in schwierigen sozialen Situationen befinden, kann zur Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Situation, insbesondere die Inanspruchnahme einer Begleitung durch Fachkräfte oder leistungserbringende Organisationen oder Einrichtungen, aufgetragen werden.
(4) Gegen einen Auftrag im Sinn des Abs. 2 oder 3 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. § 19 gilt sinngemäß, wenn die hilfesuchende Person derartige Aufträge ablehnt oder ihnen nicht nachkommt.
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