(1) Anträge auf Sozialhilfe können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Sozialberatungsstelle, der Gemeinde, in deren Bereich sich die hilfesuchende Person aufhält, oder bei der Landesregierung eingebracht werden. Handelt es sich dabei um eine unzuständige Stelle, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde oder das zuständige Organ verpflichtet.
(2) Antragsberechtigt sind:
1. die hilfesuchende Person, sofern sie volljährig und entscheidungsfähig ist, oder die Person, die zu ihrer gesetzlichen Vertretung berufen ist,
2. im selben Haushalt lebende Angehörige der hilfesuchenden Personen sowie
3. Einrichtungen, in denen hilfesuchende Personen untergebracht sind.
Der Antrag kann auch die im selben Haushalt lebenden hilfebedürftigen Angehörigen umfassen.
(3) Unter Angehörigen im Sinn des Abs. 2 sind die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner, die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte oder die Lebenspartnerin bzw. der Lebenspartner, Kinder und Enkelkinder sowie Stief- und Wahlkinder zu verstehen.
(4) Im Antrag auf Sozialhilfe sind folgende Angaben zu machen und durch entsprechenden Nachweis zu belegen:
1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;
2. zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sowie zum Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln (Einkommens- und Vermögensverzeichnis);
3. Wohnsituation;
4. zur Asylberechtigung oder zum rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 1 oder 4, soweit die fremdenrechtlichen Vorschriften Dokumente zu dessen Nachweis vorsehen;
sofern diesbezüglich erforderliche Unterlagen nicht vorgelegt werden, kommt § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Anwendung.
(5) Wohnungslose Personen müssen anlässlich der Antragstellung eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, vorlegen. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde, in deren bzw. dessen Gebiet der Antrag gestellt wird, ist gemäß § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, zur Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung an die wohnungslose Antragstellerin bzw. den wohnungslosen Antragsteller verpflichtet. Gemeinden, Sozialberatungsstellen, Notschlafstellen, Tageszentren, Streetwork-Büros und Wohneinrichtungen im Sinn des Abs. 2 Z 3 sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 Z 1 und 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018, verpflichtet, als Kontaktstelle zur Verfügung zu stehen.
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