(1) Leistungen der Sozialhilfe sind,
1. sofern keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, besteht oder
2. wenn sie unrechtmäßig bezogen werden, insbesondere auf Grund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder auf Grund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse oder
3. wenn sie zweckwidrig verwendet werden
stufenweise wie folgt zu kürzen:
Ausmaß der Kürzung von der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 | Dauer | |
1. Stufe | 10 % | 1 Monat |
2. Stufe | 20 % | 3 Monate |
3. Stufe | 50 % | 3 Monate |
(Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 107/2022)
(3) Sofern bei einer bezugsberechtigten Person, deren Leistungen der Sozialhilfe nach Abs. 1 bereits für die Dauer von drei Monaten um 50 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes gemäß Abs. 6 gekürzt wurden, weiterhin keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt besteht, sind die Leistungen der Sozialhilfe gänzlich einzustellen.
(4) Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 1 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert. (Anm: LGBl. Nr, 6/2020)
(5) Unabhängig von einer Kürzung nach Abs. 1 sind die Leistungen der Sozialhilfe bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, um 25 % von der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate.
(6) Berechnungsgrundlage für die Kürzung nach Abs. 1 bis 5 sind die der bezugsberechtigten Person grundsätzlich zustehenden Richtsätze und Zuschläge nach § 7 Abs. 2 bis 4. Die jeweilige Kürzung ist vorrangig als anspruchsmindernd auf die Geldleistung anzurechnen. Bei Vorliegen von mehreren der im Abs. 1 und 5 angeführten Pflichtverletzungen sind die Kürzungsanteile zusammenzuzählen.
(7) Die Deckung des Wohnbedarfs von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit der Person, bei der eine Pflichtverletzung im Sinn des Abs. 1 oder 5 vorliegt, in Haushaltsgemeinschaft leben, darf durch Sanktionen nach Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden