Oö. SOHAG
Gliederung
3. Hauptstück Sanktions- und Kontrollsystem § 18 Kontrollsystem
§ 19 § 19 Sanktionssystem
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind,
1. sofern keine Bereitschaft zum dauernden Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, besteht oder
2. wenn sie unrechtmäßig bezogen werden, insbesondere auf Grund des Verschweigens von Einkünften bzw. sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder auf Grund einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse oder
3. wenn sie zweckwidrig verwendet werden
stufenweise wie folgt zu kürzen:
| Ausmaß der Kürzung von der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 | Dauer | |
| 1. Stufe | 30 % | 1 Monat |
| 2. Stufe | 50 % | 3 Monate |
(Anm: LGBl.Nr. 107/2022, 98/2025)
(2) Keine Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Sinn des Abs. 1 Z 1 liegt insbesondere dann vor, wenn
1. Aufträge im Sinn des § 22 Abs. 3, sofern sie den Einsatz der eigenen Arbeitskraft betreffen, abgelehnt werden oder ihnen nicht Folge geleistet wird oder
2. Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit nach § 18 Oö. SHG 1998 abgelehnt, nicht zielstrebig verfolgt oder Terminvereinbarungen im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen unbegründet nicht eingehalten werden oder
3. hilfesuchende Personen, die dem Ausbildungspflichtgesetz, BGBl. I Nr. 62/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024, unterliegen, ihre Schul- oder Erwachsenenbildung nicht zielstrebig verfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 107/2022, 98/2025)
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind gänzlich einzustellen,
1. bei einer bezugsberechtigten Person, deren Leistungen nach Abs. 1 bereits für die Dauer von drei Monaten um 50 % des jeweils anzuwendenden Richtsatzes nach Abs. 6 gekürzt wurden oder
2. bei einer bezugsberechtigten Person, der der Anspruch gemäß § 7 Abs. 4a bereits für die Dauer von drei Monaten lediglich in Höhe von 50 % gewährt wurde.
(Anm: LGBl.Nr. 98/2025)
(3a) Abweichend von Abs. 3 tritt in Fällen des Abs. 2 Z 3 an die Stelle der Einstellung die Kürzung des jeweils anzuwendenden Richtsatzes um 50 %. Abs. 4 ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)
(3b) Leistungen der Sozialhilfe, die nach Abs. 3 gänzlich eingestellt wurden, dürfen frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Einstellung erneut gewährt werden, sofern die hilfesuchende Person nicht nachweisen kann, dass die Umstände, die zur Einstellung geführt haben, beseitigt wurden oder zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann, dass § 12 Abs. 3 zur Anwendung kommt. (Anm: LGBl.Nr. 98/2025)
(4) Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 1 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert. (Anm: LGBl.Nr. 6/2020)
(5) Unabhängig von einer Kürzung nach Abs. 1 sind die Leistungen der Sozialhilfe bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2019, um 25 % von der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate.
(6) Berechnungsgrundlage für die Kürzung nach Abs. 1 bis 5 sind die der bezugsberechtigten Person grundsätzlich zustehenden Richtsätze und Zuschläge nach § 7 Abs. 2 bis 4. Die jeweilige Kürzung ist vorrangig als anspruchsmindernd auf die Geldleistung anzurechnen. Bei Vorliegen von mehreren der im Abs. 1 und 5 angeführten Pflichtverletzungen sind die Kürzungsanteile zusammenzuzählen.
(7) Die Deckung des Wohnbedarfs von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit der Person, bei der eine Pflichtverletzung im Sinn des Abs. 1 oder 5 vorliegt, in Haushaltsgemeinschaft leben, darf durch Sanktionen nach Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 nicht gefährdet werden. Die Bedarfsdeckung im unerlässlichen Ausmaß soll vorzugsweise in Form von Sachleistungen erfolgen.
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