Der Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 7 ruht, sofern nicht eine Einstellung gemäß § 27 zu erfolgen hat,
1. für die Dauer eines stationären Aufenthalts in einer Krankenanstalt, in einer stationären Einrichtung im Sinn des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 oder des Oö. Chancengleichheitsgesetzes oder für die Dauer eines stationären Aufenthalts zum Zweck der Rehabilitation oder zur Gesundheitsvorsorge in einer Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung im Sinn des ASVG, für dessen Kosten ein Sozialversicherungsträger, der Bund, die Länder, die Gemeinden oder ein Sozialhilfeträger aufkommt. Das Ruhen gilt jedoch nicht für den Eintritts- und Austrittsmonat;
2. für die Dauer des Aufenthalts außerhalb von Oberösterreich, es sei denn, dass der Aufenthalt im Interesse der Gesundheit, zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen nachweislich notwendig ist und pro Jahr zwei Wochen nicht übersteigt;
3. für die Dauer einer Freiheitsstrafe, sofern der Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nicht ohnehin gemäß § 5 Abs. 5 ausgeschlossen ist, oder für die Dauer des Vollzugs einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme; nicht jedoch, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.
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