Oö. SOHAG
Gliederung
2. Hauptstück Leistung der Sozialhilfe § 5 Persönliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe
§ 16 § 16 Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens
(1) Das Vermögen der bezugsberechtigten Person unterliegt dann keiner Anrechnung oder Verwertung,
1. wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte;
2. wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Person, die Leistungen der Sozialhilfe geltend macht oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient oder
3. soweit das verwertbare Vermögen einen Wert von 600 % des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigt.
(2) Bei Vermögen im Sinn des Abs. 1 Z 2 ist nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs die grundbücherliche Sicherstellung einer entsprechenden Ersatzforderung gegenüber der bezugsberechtigten Person vorzunehmen.
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